Georg-Schumann-Straße 179, 04159 Leipzig Telefon: 0341 – 989 834 78

Als Bürgergeld-Empfänger können Sie meine Hilfe in den meisten Fällen kostenlos in Anspruch nehmen.

Jeder Mensch hat ein Recht auf rechtliche Hilfe – unabhängig davon, wie viel Geld er hat. Das ist gesetzlich verankert. In meiner Kanzlei wird dieses Recht Wirklichkeit. Ich erkläre Ihnen hier Schritt für Schritt, wie das funktioniert.

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Kompetente Prüfung Ihres Bescheids für 10 Euro1, 2

Ich prüfe Ihren Bescheid und sage Ihnen ehrlich, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Für diese Prüfung zahlen Sie nur 10 Euro. (Für Selbständige gelten andere Preise, da die Prüfung sehr aufwändig ist – bitte fragen Sie vorab nach.)

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Ich lege den Widerspruch für Sie ein, ohne dass Sie zahlen.2, 3

Hat der Widerspruch Erfolg, muss das Jobcenter meine Gebühren zahlen. Sie zahlen nichts.

Hat der Widerspruch keinen Erfolg, gibt es zwei Wege:

  • Ich beantrage für Sie rückwirkend die Beratungshilfe beim Gericht. In diesen Fällen verzichte ich auf den üblichen Eigenanteil von 15 Euro.
  • Oder ich verzichte in geeigneten Fällen ganz auf meine Gebühren.

In jedem Fall ist der Widerspruch für Sie kostenlos. Bei mir gehen Sie kein Risiko ein.

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Auch eine Klage vor dem Sozialgericht kann für Sie kostenlos sein.2, 4

Zunächst: Die Einschätzung, ob eine Klage sinnvoll ist, ist immer kostenlos. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Klägerinnen und Kläger mit geringem Einkommen gerichtskostenfrei.

Für meine Anwaltsgebühren bei der gerichtlichen Vertretung gilt:

  • Verliert das Jobcenter: Das Jobcenter zahlt meine Gebühren. Für Sie entstehen keine Kosten.
  • Rechtsschutzversicherung: Deckt Ihre Rechtsschutzversicherung das Verfahren, ist es für Sie kostenlos. Für eine mögliche Selbstbeteiligung kann zusätzlich Prozesskostenhilfe beantragt werden.
  • Prozesskostenhilfe: Menschen, die Bürgergeld beziehen, erhalten die Prozesskostenhilfe in der Regel ohne Ratenzahlung – also kostenlos –, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.
  • Einzelfall: In begründeten Einzelfällen kann ich auch auf meine Gebühren verzichten.

Eine Klage vor dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht kann in fast allen Fällen für Sie kostenlos bleiben.

Sollte in Ihrem konkreten Fall ein Kostenrisiko bestehen, besprechen wir das immer vorab ausführlich, und Sie können in Ruhe entscheiden. Bei mir erlebt niemand eine böse Überraschung bei den Kosten!

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Reagiert das Jobcenter nicht? Ich werde für Sie tätig, ohne dass Sie zahlen.

Reagiert das Jobcenter nicht auf Ihren Antrag oder Widerspruch, kann ich für Sie eine Untätigkeitsklage erheben. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen reiche ich diese Klage kostenlos ein. Meine Gebühren werden direkt vom Jobcenter bzw. der zuständigen Behörde erstattet.

1 Die 10 Euro betreffen die Erstberatungsgebühr für die Prüfung Ihres Bescheids. Für Selbständige gelten wegen des höheren Aufwands gesonderte Vereinbarungen; bitte fragen Sie vorab nach.

2 Die rechtliche Grundlage für den Gebührenverzicht durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte findet sich in § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO und § 4 Abs. 1 S. 3 RVG.

3 Hat der Widerspruch Erfolg, trägt das Jobcenter die Kosten nach § 63 SGB X. Hat er keinen Erfolg, kann die Beratungshilfe rückwirkend bis zu vier Wochen danach beantragt werden (§ 6 Abs. 2 BerHG).

4 Die Prozesskostenhilfe wird Bezieherinnen und Beziehern von Bürgergeld oder Sozialhilfe in der Regel ohne Ratenzahlung gewährt. Bitte beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe rechtlich ein zinsloses Darlehen ist. Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftliche Lage verbessert hat, und gegebenenfalls Rückzahlungen anordnen.

Probleme mit dem Jobcenter? Ich helfe Ihnen.

Schildern Sie mir Ihr Anliegen – die Erstberatung ist in vielen Fällen kostenlos.