Jeder Mensch hat ein Recht auf rechtliche Hilfe – unabhängig davon, wie viel Geld er hat. Das ist gesetzlich verankert. In meiner Kanzlei wird dieses Recht Wirklichkeit. Ich erkläre Ihnen hier Schritt für Schritt, wie das funktioniert.
Ich prüfe Ihren Bescheid und sage Ihnen ehrlich, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Für diese Prüfung zahlen Sie nur 10 Euro. (Für Selbständige gelten andere Preise, da die Prüfung sehr aufwändig ist – bitte fragen Sie vorab nach.)
Hat der Widerspruch Erfolg, muss das Jobcenter meine Gebühren zahlen. Sie zahlen nichts.
Hat der Widerspruch keinen Erfolg, gibt es zwei Wege:
In jedem Fall ist der Widerspruch für Sie kostenlos. Bei mir gehen Sie kein Risiko ein.
Zunächst: Die Einschätzung, ob eine Klage sinnvoll ist, ist immer kostenlos. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Klägerinnen und Kläger mit geringem Einkommen gerichtskostenfrei.
Für meine Anwaltsgebühren bei der gerichtlichen Vertretung gilt:
Eine Klage vor dem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht kann in fast allen Fällen für Sie kostenlos bleiben.
Sollte in Ihrem konkreten Fall ein Kostenrisiko bestehen, besprechen wir das immer vorab ausführlich, und Sie können in Ruhe entscheiden. Bei mir erlebt niemand eine böse Überraschung bei den Kosten!
Reagiert das Jobcenter nicht auf Ihren Antrag oder Widerspruch, kann ich für Sie eine Untätigkeitsklage erheben. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen reiche ich diese Klage kostenlos ein. Meine Gebühren werden direkt vom Jobcenter bzw. der zuständigen Behörde erstattet.
1 Die 10 Euro betreffen die Erstberatungsgebühr für die Prüfung Ihres Bescheids. Für Selbständige gelten wegen des höheren Aufwands gesonderte Vereinbarungen; bitte fragen Sie vorab nach.
2 Die rechtliche Grundlage für den Gebührenverzicht durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte findet sich in § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO und § 4 Abs. 1 S. 3 RVG.
3 Hat der Widerspruch Erfolg, trägt das Jobcenter die Kosten nach § 63 SGB X. Hat er keinen Erfolg, kann die Beratungshilfe rückwirkend bis zu vier Wochen danach beantragt werden (§ 6 Abs. 2 BerHG).
4 Die Prozesskostenhilfe wird Bezieherinnen und Beziehern von Bürgergeld oder Sozialhilfe in der Regel ohne Ratenzahlung gewährt. Bitte beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe rechtlich ein zinsloses Darlehen ist. Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftliche Lage verbessert hat, und gegebenenfalls Rückzahlungen anordnen.
Schildern Sie mir Ihr Anliegen – die Erstberatung ist in vielen Fällen kostenlos.